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VG Augsburg, 08.07.2011 - Au 3 S 11.883 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Häufung von Ordnungsmaßnahmen; Androhung der Entlassung; Entlassung von der Realschule
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 19.02.2008 - 7 B 06.2352
Feststellungsinteresse bei Entlassung aus dem Gymnasium; Amokdrohungen eines …
Auszug aus VG Augsburg, 08.07.2011 - Au 3 S 11.883
Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses beruht, so hat das Gericht dem nachzugehen (BayVGH vom 19.2.2008 Az. 7 B 06.2352 m.w.N.). - VGH Bayern, 02.09.1993 - 7 CS 93.1736
Auszug aus VG Augsburg, 08.07.2011 - Au 3 S 11.883
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 18.5.2009 7 ZB 08.1801 ) kommt es für die Wahl der Ordnungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 BayEUG) vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurden, wie sie in Art. 131 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV), Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (BayVGH vom 2.9.1993 BayVBl 1994, 346 m.w.N.). - VGH Bayern, 18.05.2009 - 7 ZB 08.1801
Entlassung von der Schule wegen Filmens sexueller Handlungen
Auszug aus VG Augsburg, 08.07.2011 - Au 3 S 11.883
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 18.5.2009 7 ZB 08.1801 ) kommt es für die Wahl der Ordnungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 BayEUG) vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurden, wie sie in Art. 131 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV), Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (BayVGH vom 2.9.1993 BayVBl 1994, 346 m.w.N.). - VGH Bayern, 10.03.2010 - 7 B 09.1906
Gerichtlicher Rechtsschutz gegen einen schulrechtlichen verschärften Verweis
Auszug aus VG Augsburg, 08.07.2011 - Au 3 S 11.883
Diese Pflichten, die aus der nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 130 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich geforderten Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens abzuleiten sind und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) ebenso wie der grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit der Schüler (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 110 Abs. 1 BV) rechtliche Schranken setzen (BayVGH vom 10.3.2010 7 B 09.1906 ), wurden durch die Antragstellerin über die letzten beiden Schuljahre hinweg bis zur Entlassung fortlaufend und in eklatanter Weise verletzt, was die Erfüllung der Aufgabe der Schule und auch die Rechte anderer Schüler auf einen ungestörten Unterricht wie auch von Lehrkräften auf Wahrung ihrer persönlichen Integrität gefährdete.
- VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304
Häufung von Ordnungsmaßnahmen; Androhung der Entlassung; Entlassung von der …
Der Antrag blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011 (Au 3 S 11.883), auf den verwiesen wird, ohne Erfolg.